Satzung des Ortsverbandes Munster von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
- Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Munster. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Munster.
- Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Munster.
- Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsprofil zu gelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes mit einfacher Mehrheit.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes) oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Zahlt ein Mitglied länger als 3 Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder vertreten die Grundsätze der Partei und das Programm nach außen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
- Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
- An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 6 Beschlussfassung
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7 Wahlen
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 % der Abstimmenden gewählt wird. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist diese auch ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
- Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentreffens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, zwei gleichberechtigten Sprecher*Innen, darunter mindestens eine Frau, und dem /der Schriftführer/in. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu 3 Beisitzer/innen wählen.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Die Neuwahl gilt dann bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.
§ 9 Pressearbeit und digitale Medien
- Veröffentlichungen des Ortsverbandes, insbesondere Pressemitteilungen, Presseartikel Beiträge auf der Homepage und in sozialen Netzwerken, sowie auf Plakaten und Werbeanzeigen und Flyern, dürfen den politischen Grundsätzen und Zielen des Ortsverbandes sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht entgegenstehen.
- Veröffentlichungen im Sinne von § 9.1 müssen durch den Vorstand oder eine vom Vorstand ermächtigte Person freigegeben werden.
§ 10 Parteiinterne Kommunikation
- Alle parteiinternen Mitteilungen können ebenso wie Veröffentlichungen von Protokollen über die Bereitstellung in der Grünen Wolke erfolgen. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist davon ausgenommen.
§ 11 Frauen und Männer
- Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
§ 12 Ratsfrauen und -herren
- Ratsfrauen und -herren für die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können auch Nichtmitglieder sein. Es wird jedoch angestrebt, dass sie der Partei beitreten.
- Von Ratsfrauen und -herren wird erwartet, dass sie an allen Sitzungen des Ortsverbands teilnehmen.
- Die Ratsfrauen und -herren entrichten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Mandatsträgerbeitrag. Dieser beträgt derzeit ein Drittel der bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Tätigkeiten bei der Stadt, dem Eigenbetrieb Touristik, der Stadt GmbH, den Stadtwerken GmbH u.ä.
- Die Höhe des Mandatsträgerbeitrags kann von der Mitgliederversammlung abweichend festgesetzt werden.
- Die Ratsfrauen und -herren erteilen dem Ortsverband hinsichtlich der Mandatsträgerbeiträge Abbuchungsermächtigungen.
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
- Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbandes Soltau-Fallingbostel und des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Stand: Bündnis 90/Die Grünen OV Munster, 13.06.2024